Investment ABC
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Zeichnungsfrist
Die Zeichnungsfrist benennt den Zeitraum, innerhalb dessen eine Person/Unternehmung die emittierten Wertpapiere zeichnen kann.
Zinsabschlagsteuer (ZASt)
In Einkommensteuer anrechenbarer Vorwegabzug in Höhe von 30% bei Depotverwahrung bzw. 35% bei Eigenverwahrung. Entfällt bei vorhandenem Freistellungsauftrag bzw. Nicht-Veranlagungsbescheinigung.
Zinseszins-Effekt
Wiederangelegte Ausschüttungen eines Investmentfonds erhöhen den Anlagebetrag und damit den Zinserlös. So ergibt sich ein größerer Wertzuwachs des eingesetzten Kapitals im Vergleich zur regelmäßigen Entnahme der Erträge.
Zwischengewinn
In 2004 hat es (zwischenzeitlich) keine Zwischengewinnbesteuerung gegeben. Diese Regelung hat der Gesetzgeber zum 01.01.2005 wieder rückgängig gemacht.
Im Verkaufs- bzw. Rücknahmepreis sind auch die seit der letzten Ausschüttung bzw. Thesaurierung erzielten zinsabschlagsteuerpflichtigen Erträge enthalten. Diese sind einkommensteuerpflichtig und unterliegen zudem der Zinsabschlagsteuer.
Diese beim Fondskauf im Anteilpreis gezahlten Zwischengewinne können als negative Einnahmen von den bei Anteilsrückgabe zu versteuernden Zwischengewinnen bzw. von sonstigen zinsabschlagsteuerpflichtigen Erträgen des gleichen Kalenderjahres abgezogen werden.
Hält der Anleger seine Anteile bis zur nächsten Ausschüttung/Thesaurierung, werden die gezahlten Zwischengewinne ebenfalls von den insgesamt zinsabschlagsteuerpflichtigen Erträgen abgezogen.
Der Wegfall der Zwischengewinnbesteuerung ab dem 1.1.2004 ist in §19 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 Investmentsteuergesetz geregelt.
Bei Erwerb von Fondsanteilen wird kein Zwischengewinn ausgewiesen. D.h. die im Anteilspreis enthaltenen aufgelaufenen Zinserträge können nicht wie Stückzinsen als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen behandelt werden.
Entsprechend wird auch bei Veräußerung von Fondsanteilen kein Zwischengewinn ausgewiesen. Somit sind die im Rücknahmepreis enthaltenen ausgelaufenen Zinserträge auch nicht mehr als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen.
Ab 01.01.2005 gilt wieder Folgendes:
Im Verkaufs- bzw. Rücknahmepreis sind auch die seit der letzten Ausschüttung bzw. Thesaurierung erzielten zinsabschlagsteuerpflichtigen Erträge enthalten. Diese sind einkommensteuerpflichtig und unterliegen zudem der Zinsabschlagsteuer.
Diese beim Fondskauf im Anteilpreis gezahlten Zwischengewinne können als negative Einnahmen von den bei Anteilsrückgabe zu versteuernden Zwischengewinnen bzw. von sonstigen zinsabschlagsteuerpflichtigen Erträgen des gleichen Kalenderjahres abgezogen werden.
Hält der Anleger seine Anteile bis zur nächsten Ausschüttung/Thesaurierung, werden die gezahlten Zwischengewinne ebenfalls von den insgesamt zinsabschlagsteuerpflichtigen Erträgen abgezogen.
Nur für 2004 galt:
Der Wegfall der Zwischengewinnbesteuerung ab dem 1.1.2004 ist in §19 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 Investmentsteuergesetz geregelt.
Bei Erwerb von Fondsanteilen wird kein Zwischengewinn ausgewiesen. D.h. die im Anteilspreis enthaltenen aufgelaufenen Zinserträge können nicht wie Stückzinsen als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen behandelt werden.
Entsprechend wird auch bei Veräußerung von Fondsanteilen kein Zwischengewinn ausgewiesen. Somit sind die im Rücknahmepreis enthaltenen ausgelaufenen Zinserträge auch nicht mehr als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen.
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