Investment ABC
Der Shareholder-Value-Ansatz beinhaltet alle Aspekte einer Unternehmensführung, die sich an dem Aktionärsvermögen als Zielgröße ausrichtet.
In der Beratungspraxis wurden verschiedene Ansätze entwickelt, die folgende Gemeinsamkeit aufweisen: eine an Zahlungsströmen orientierte, langfristige Sichtweise, die die Erwartungen der Kapitalgeber zur Messlatte erfolgreicher Unternehmenstätigkeit macht. Die Erwartungen richten sich nach den Opportunitätskosten, die Kapitalgebern durch die Investition in ein Unternehmen entstehen.
Dadurch erhält man eine Größe, die sowohl die Performance als auch das Risiko gleichermaßen berücksichtigt.
Jeder Anleger kann sich jährlich in Höhe des Sparer-Pauschbetrags vom Steuerabzug befreien lassen. Hierzu kann der Anleger gegenüber seiner Bank oder depotführenden Kapitalanlagegesellschaft einen Freistellungsauftrag erteilen. Bei rechtzeitiger Vorlage werden die steuerpflichtigen Kapitalerträge bis zur Höhe des Freistellungsauftrags (bei Einzelveranlagung maximal 801 Euro, bei Zusammenveranlagung 1.602 Euro) ohne Steuerabzug ausgezahlt. Bei deutschen thesaurierenden Investmentfonds wird die einbehaltene Steuer erstattet.
Die Regelung für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften findet nur noch für Investmentfondsanteile Anwendung, die vor dem 01.Januar 2009 erworben wurden. Nach dem 31.12.2008 erworbene Anteile unterfallen – unabhängig von ihrer Haltedauer – der Abgeltungsteuer.
Beträgt bei vor dem 1.1.2009 erworbenen Wertpapieren der Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf im Privatvermögen zwölf Monate oder weniger, ist ein Gewinn aus dem Verkauf als Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, falls die gesamten Spekulationsgewinne eines Anlegers im Kalenderjahr 600 Euro erreichen.
Der Gewinn errechnet sich bei Investmentfonds wie folgt:
Rücknahmepreis
- Kaufpreis (inklusive Ausgabeaufschlag)
+ erhaltener Zwischengewinn
- gezahlter Zwischengewinn
- thesaurierte ordentliche Erträge
+ aus dem Fonds gezahlte Kapitalertragsteuer
= Spekulationsgewinn
Verluste können nur mit Spekulationsgewinnen verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen positiven Einkünften (z.B. aus nichtselbständiger Arbeit) ist nicht möglich. Spekulationsverluste, die im selben Jahr nicht mit Spekulationsgewinnen ausgeglichen werden können, können in das Vorjahr zurückgetragen und/oder in die Folgejahre vorgetragen und dort allerdings nur mit Spekulationsgewinnen verrechnet werden.
Das Halbeinkünfteverfahren für Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Aktien gilt beim Verkauf von Fondsanteilen nicht.
Spezialfonds dürfen nicht mehr als 10 Anteilinhabern zugänglich sein. Der Spezialfonds unterliegt ebenso wie ein Publikumsfonds dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG).
Mit der gezielten Ausrichtung auf Spezialwerte wurden die Voraussetzungen geschaffen, höhere Kursgewinne bei erhöhtem Risiko zu erzielen, wenngleich auch diese Fonds nach dem Prinzip der Risikominimierung durch Streuung aufgebaut sind und gemanagt werden.
Internet: www.identifikationsmerkmal.de
Postweg: Bundeszentralamt für Steuern, Referat St II 3, 53221 Bonn
* 0,14 EUR/Minute aus dem deutschen Festnetz. Mobilfunk max. 0,42 EUR/Minute oder 0,60 EUR/Verbindung. Aus dem Ausland sind Verbindungsentgelte abhängig vom Netzbetreiber.
Sie ist unter der Adresse
Bundesverband Investment und Asset Mangement e.V.
Eschenheimer Anlage 28
60318 Frankfurt am Main
Tel. 069/15 40 90 0
www.bvi.de
zu erhalten.
Wird bis spätestens 15.12. des Kalenderjahres eine Verlustbescheinigung beantragt, wird auch das zum Jahresende vorhandene Verlustguthaben auf der Steuerbescheinigung ausgewiesen.
Bei der Steuerpflicht von Erträgen aus Investmentanteilen ist zu unterscheiden, ob die Anteile im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten werden.
Im Privatvermögen setzen sich die zu versteuernden Erträge zusammen aus den ordentlichen Erträgen, wie Zinsen, Dividenden und/oder Mieterträgen sowie aus ausgeschütteten Veräußerungsgewinnen von Wertpapieren, die der Fonds nach dem 31.12.2008 erworben hat. Für Dividenden gelten keine Besonderheiten mehr; bis 2008 galt hier noch das Halbeinkünfteverfahren (= 50%ige Steuerfreiheit).
Bei Anteilscheinen im Betriebsvermögen kommen grundsätzlich noch ausgeschüttete Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren hinzu, die der Fonds vor dem 01.01.2009 erworben hat. Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Aktien sind jedoch teilweise bzw. nahezu steuerfrei, da für einkommensteuerpflichtige betriebliche Anleger seit 2009 das Teileinkünfteverfahren (40%ige Steuerfreiheit) und für körperschaftssteuerpflichtige betriebliche Anleger unverändert die Steuerbefreiung nach dem Körperschaftsteuergesetz gilt.
Bei Privatanlegern ist die Einkommensteuer grundsätzlich mit dem Steuerabzug durch die depotführende Stelle / Investmentgesellschaft abgegolten (zu den Ausnahmen siehe Anlage KAP). Betriebliche Anleger können den Steuerabzug im Rahmen der Veranlagung auf die Einkommensteuer / Körperschaftsteuer anrechnen.
Beim Verkauf bzw. bei Ausschüttung wird dieses Guthaben auf die zu zahlende Zinsabschlagsteuer angerechnet.
Darüber hinaus können Währungsrisiken durch Swaps verändert werden, wenn Vermögensgegenstände in eine andere Währung getauscht werden.


