Bekanntmachung - 12. November 2009

Ergänzung zur Bekanntmachung zum Gothaer-Global-LBB-INVEST (ISIN DE0009770156 / WKN 977015) vom 16. September 2009


Die Landesbank Berlin Investment GmbH ändert mit einer weiteren Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Vertragsbedingungen des Gothaer-Global-LBB-INVEST - ergänzend zur Bekanntmachung vom 16. September 2009 - mit Wirkung zum 1. Juli 2010. Die Änderung beinhaltet das Entfallen der maximalen Aktieninvestitionsquote von 75 Prozent des Wertes des Sondervermögens in § 3 Absatz 2 der Besonderen Vertragsbedingungen und eine Anhebung der maximalen Quote für Investmentfonds auf 100 Prozent des Wertes des Sondervermögens in § 5 Absatz 2 der Besonderen Vertragsbedingungen.



Die Landesbank Berlin Investment GmbH bietet allen Anlegern, die in dem o. g. Fonds investiert sind, an, ihre Anteilscheine kostenfrei, d. h. ohne Erhebung eines Ausgabeaufschlages, in Anteile des WeltKap-INVEST oder des Stratego Chance zu tauschen. Dieses Umtauschangebot ist befristet und endet am 29. Juni 2010, 12:00 Uhr. Maßgeblich ist der rechtzeitige Eingang des Umtauschauftrages bei der LBB-INVEST bzw. der Depotbank.

Geänderte ausführliche und vereinfachte Verkaufsprospekte, die auch die vorstehenden Änderungen bereits berücksichtigen, sind ab dem 28. Dezember 2009 bei der LBB-INVEST erhältlich.

Ab dem 1. Juli 2010 gültige Fassung des § 3 und des § 5 der Besonderen Vertragsbedingungen (hinsichtlich der Allgemeinen Vertragsbedingungen und den weiteren Regelungen der Besonderen Vertragsbedingungen verweisen wir auf unsere Bekanntmachungen vom 16. September 2009 im elektronischen Bundesanzeiger und auf unserer Homepage www.lbb-invest.de):


§ 3 Wertpapiere

1. Bis zu 100 Prozent des Wertes des Sondervermögens dürfen in Wertpapieren gemäß § 5 der "Allgemeinen Vertragsbedingungen", § 1 Nr. 1 angelegt werden. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Absatz 1 und 2 InvG anzurechnen.

2. Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen folgender Aussteller:

- Bundesrepublik Deutschland,

- Frankreich,

- Großbritannien,

- Japan,

- Schweiz,

- Vereinigte Staaten von Amerika,

mehr als 35 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen.

§ 5 Investmentanteile

1. Bis zu 100 Prozent des Wertes des Sondervermögens dürfen in Investmentanteilen gemäß § 8 der "Allgemeinen Vertragsbedingungen", § 1 Nr. 4, d. h. inländischen richtlinienkonformen Investmentanteilen, ausländischen EG-Investmentanteilen, anderen inländischen und ausländischen Investmentanteilen, die keine EG-Investmentanteile sind, und Anteilen an Investmentaktiengesellschaften angelegt werden, die aufgrund ihrer Vertragsbedingungen oder Satzung oder ausweislich des letzten Jahres- und / oder Halbjahresberichts und / oder von der Verwaltungsgesellschaft des Sondervermögens überlassenen Inventarlisten überwiegend in Aktien (Aktien-Sondervermögen), verzinslichen Wertpapieren (Renten-Sondervermögen) oder Geldmarktinstrumenten und / oder Bankguthaben (Geldmarkt-Sondervermögen) investiert sind. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 61 und 64 Absatz 3 InvG anzurechnen.

2. Wenn die Erwerbsvoraussetzungen des Absatzes 1 entfallen, wird die Gesellschaft die Anteile interessewahrend innerhalb einer angemessenen Frist veräußern.


Die Geschäftsführung




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