Grundsätze der Stimmrechtspolitik bei Hauptversammlungen
Entsprechend § 32 InvG sowie den Wohlverhaltensregeln des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. übt die LBB-INVEST die mit den Anlagen der verwalteten Sondervermögen verbundenen Aktionärs- und Gläubigerrechte unabhängig und ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber des jeweiligen Sondervermögens aus.
Die LBB-INVEST unterstützt alle nachhaltig angelegten Maßnahmen einer aktiven Corporate Governance-Politik, die die Werthaltigkeit einer Kapitalanlage im Interesse der Anleger langfristig erhöhen können.
Im Rahmen der treuhänderischen Verantwortung für die verwalteten Kundengelder nimmt die LBB-INVEST diese Verpflichtung nach den folgenden Kriterien wahr:
- Im Regelfall nehmen bevollmächtigte Mitarbeiter der LBB-INVEST die Vertretung der Stimmrechte aus Aktien und Gläubigerrechten gegenüber Gesellschaften im Falle eines Versammlungsortes am Sitz der LBB-INVEST selbst wahr. In begründeten Ausnahmefällen (organisatorische Probleme, unverhältnismäßig hoher Aufwand oder geringe wirtschaftliche Bedeutung gemessen am Anteil des jeweiligen Sondervermögens) kann auch eine Einzelbevollmächtigung an einen Dritten mit klaren Stimmrechtsweisungen erfolgen.
- Werden Versammlungen von inländischen Gesellschaften nicht am Sitz der LBB-INVEST abgehalten, werden die Stimmrechte aufgrund des unverhältnismäßigen Aufwandes der persönlichen Stimmrechtswahrnehmung mit einer Weisung hinsichtlich der Abstimmung für das jeweilige Sondervermögen ausgeübt.
- Zentrales Entscheidungskriterium für die Stimmrechtsausübung durch die LBB-INVEST ist allein das Anlegerinteresse des jeweiligen Sondervermögens unabhängig von den Interessen dritter Parteien.
- Dauervollmachten werden nicht erteilt. Gegebenenfalls werden Einzelvollmachten mit Weisungen an unabhängige Dritte erteilt.
- Das Abstimmungsverhalten der LBB-INVEST über die in den Tagesordnungspunkten aufgerufenen Unternehmensbereiche beruht auf den Kriterien einer transparenten und nachhaltigen Corporate Governance-Politik wie z. B. Stärkung der Aktionärs- oder Gläubigerrechte, Managementqualität, angemessene Vergütungsstrukturen, Objektivität der Wirtschaftsprüfer, Sinnhaftigkeit vorgeschlagener Kapitalmaßnahmen, Unternehmenstransparenz, Erfolgsaussichten geplanter Übernahme- und Fusionstätigkeiten, allgemeine Geschäftsentwicklung und Dividendenpolitik.
- Die Empfehlungen der Anlageausschüsse oder von Spezialfondsanlegern sind im Sinne der Anlegerinteressen angemessen zu berücksichtigen.

